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   BGH, 16.03.1990 - 3 StR 324/89   

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https://dejure.org/1990,6752
BGH, 16.03.1990 - 3 StR 324/89 (https://dejure.org/1990,6752)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1990 - 3 StR 324/89 (https://dejure.org/1990,6752)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1990 - 3 StR 324/89 (https://dejure.org/1990,6752)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gleichstellung aller strafprozessualen Rechtsmittel bei der Einlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.09.1977 - 3 StR 220/77

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Werbens für eine kriminelle Vereinigung in

    Auszug aus BGH, 16.03.1990 - 3 StR 324/89
    Denn innerhalb der am 13. November 1989 abgelaufenen Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO ist kein Sachverhalt vorgetragen worden, aus dem sich ergibt, daß den Beschwerdeführer an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft (vgl. BGH, Beschluß vom 24. August 1977 - 3 StR 220/77; Kleinknecht/Meyer aaO. § 45 Rdn. 5).
  • BGH, 21.12.1976 - 1 StR 236/76

    Rechtsmittel gegen die Bußgeldentscheidung wegen einer fahrlässigen

    Auszug aus BGH, 16.03.1990 - 3 StR 324/89
    Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO kann nach dem entsprechend anwendbaren § 306 Abs. 1 StPO nur bei dem Tatrichter gestellt werden (BGH, Beschluß vom 7. November 1972 - 5 StR 578/72; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 346 Rdn. 8; a.A. KG JR 1978, 84; OLG Düsseldorf OLGSt S. 3; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 346 Rdn. 25; vgl. auch BGH NJW 1977, 964).
  • BGH, 21.04.1998 - 4 StR 103/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung

    Bei diesem Gericht, das nach dem entsprechend anwendbaren § 306 Abs. 1 StPO für die Anbringung des Antrags allein zuständig ist (vgl. BGHR StPO § 346 Abs. 2 Antrag 1), ist der Rechtsbehelf erst am 21. November 1997 und damit nach Fristablauf am 14. November 1997 eingegangen.
  • BGH, 28.10.1998 - 3 StR 483/98

    Verstreichen der Rechtsmittelfrist; Vorliegen eines wirksamen

    Erst recht war dies der Fall, als das Schreiben am 11. Juli 1998 beim Landgericht Mönchengladbach als dem für die Anbringung des Rechtsmittels zuständigen Gericht einging (vgl. BGHR StPO § 346 Abs. 2 Antrag 1).
  • OLG Koblenz, 01.04.2011 - 2 Ss 154/10

    Revisionsverfahren: Folge einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Anbringung der

    Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO kann nach dem entsprechend anwendbaren § 306 Abs. 1 StPO aber nur beim Tatrichter gestellt werden (vgl. BGHR StPO § 346 Abs. 2 Antrag 1 mwN).
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